All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen
für Steu­er­be­ra­ter, Steu­er­be­voll­mäch­tig­te und Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaf­ten

Stand: Novem­ber 2016

Die fol­gen­den „All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen“ gel­ten für Ver­trä­ge zwi­schen Steu­er­be­ra­tern, Steu­er­be­voll­mäch­tig­ten und Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaf­ten (im Fol­gen­den „Steu­er­be­ra­ter“ genannt) und ihren Auf­trag­ge­bern, soweit nicht etwas ande­res aus­drück­lich in Text­form ver­ein­bart oder gesetz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­ben ist.

  1. Umfang und Aus­füh­rung des Auf­trags
    (1) Für den Umfang der vom Steu­er­be­ra­ter zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ist der erteil­te Auf­trag maß­ge­bend. Der Auf­trag wird nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Berufs­aus­übung unter Beach­tung der ein­schlä­gi­gen berufs­recht­li­chen Nor­men und der Berufs­pflich­ten (vgl. StBerG, BOStB) aus­ge­führt.
    (2) Die Berück­sich­ti­gung aus­län­di­schen Rechts bedarf einer aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung in Text­form.
    (3) Ändert sich die Rechts­la­ge nach abschlie­ßen­der Erle­di­gung einer Ange­le­gen­heit, so ist der Steu­er­be­ra­ter nicht ver­pflich­tet, den Auf­trag­ge­ber auf die Ände­rung oder die sich dar­aus erge­ben­den Fol­gen hin­zu­wei­sen.
    (4) Die Prü­fung der Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit und Ord­nungs­mä­ßig­keit der dem Steu­er­be­ra­ter über­ge­be­nen Unter­la­gen und Zah­len, ins­be­son­de­re der Buch­füh­rung und Bilanz, gehört nur zum Auf­trag, wenn dies in Text­form ver­ein­bart ist. Der Steu­er­be­ra­ter wird die vom Auf­trag­ge­ber gemach­ten Anga­ben, ins­be­son­de­re Zah­len­an­ga­ben, als rich­tig zu Grun­de legen. Soweit er offen­sicht­li­che Unrich­tig­kei­ten fest­stellt, ist er ver­pflich­tet, dar­auf hin­zu­wei­sen.
    (5) Der Auf­trag stellt kei­ne Voll­macht für die Ver­tre­tung vor Behör­den, Gerich­ten und sons­ti­gen Stel­len dar. Sie ist geson­dert zu ertei­len. Ist wegen der Abwe­sen­heit des Auf­trag­ge­bers eine Abstim­mung mit die­sem über die Ein­le­gung von Rechts­be­hel­fen oder Rechts­mit­teln nicht mög­lich, ist der Steu­er­be­ra­ter im Zwei­fel zu frist­wah­ren­den Hand­lun­gen berech­tigt und ver­pflich­tet.

  2. Ver­schwie­gen­heits­pflicht
    (1) Der Steu­er­be­ra­ter ist nach Maß­ga­be der Geset­ze ver­pflich­tet, über alle Tat­sa­chen, die ihm im Zusam­men­hang mit der Aus­füh­rung des Auf­trags zur Kennt­nis gelan­gen, Still­schwei­gen zu bewah­ren, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber ent­bin­det ihn von die­ser Ver­pflich­tung. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht besteht auch nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses fort. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht besteht im glei­chen Umfang auch für die Mit­ar­bei­ter des Steu­er­be­ra­ters.
    (2) Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht besteht nicht, soweit die Offen­le­gung zur Wah­rung berech­tig­ter Inter­es­sen des Steu­er­be­ra­ters erfor­der­lich ist. Der Steu­er­be­ra­ter ist auch inso­weit von der Ver­schwie­gen­heits­pflicht ent­bun­den, als er nach den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen sei­ner Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung zur Infor­ma­ti­on und Mit­wir­kung ver­pflich­tet ist.
    (3) Gesetz­li­che Aus­kunfts- und Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­rech­te nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO blei­ben unbe­rührt.
    (4) Der Steu­er­be­ra­ter ist von der Ver­schwie­gen­heits­pflicht ent­bun­den, soweit dies zur Durch­füh­rung eines Zer­ti­fi­zie­rungs­au­dits in der Kanz­lei des Steu­er­be­ra­ters erfor­der­lich ist und die inso­weit täti­gen Per­so­nen ihrer­seits über ihre Ver­schwie­gen­heits­pflicht belehrt wor­den sind. Der Auf­trag­ge­ber erklärt sich damit ein­ver­stan­den, dass durch den Zertifizierer/Auditor Ein­sicht in sei­ne – vom Steu­er­be­ra­ter ange­leg­te und geführ­te – Hand­ak­te genom­men wird.

  3. Mit­wir­kung Drit­ter
    Der Steu­er­be­ra­ter ist berech­tigt, zur Aus­füh­rung des Auf­trags Mit­ar­bei­ter, fach­kun­di­ge Drit­te sowie daten­ver­ar­bei­ten­de Unter­neh­men her­an­zu­zie­hen. Bei der Her­an­zie­hung fach­kun­di­ger Drit­ter und daten­ver­ar­bei­ten­der Unter­neh­men hat der Steu­er­be­ra­ter dafür zu sor­gen, dass die­se sich zur Ver­schwie­gen­heit ent­spre­chend Ziff. 2 Abs. 1 ver­pflich­ten. Der Steu­er­be­ra­ter haf­tet unter kei­nen Umstän­den für die Leis­tun­gen der Her­an­ge­zo­ge­nen; bei den Her­an­ge­zo­ge­nen han­delt es sich haf­tungs­recht­lich nicht um Erfül­lungs­ge­hil­fen des Steu­er­be­ra­ters. Hat der Steu­er­be­ra­ter die Bei­zie­hung eines von ihm nament­lich benann­ten Drit­ten ange­regt, so haf­tet der ledig­lich für eine ord­nungs­ge­mä­ße Aus­wahl des Her­an­ge­zo­ge­nen.

  4. a Elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on, Daten­schutz
    (1) Der Steu­er­be­ra­ter ist berech­tigt, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des Auf­trag­ge­bers und von des­sen Mit­ar­bei­tern, im Rah­men der erteil­ten Auf­trä­ge maschi­nell zu erhe­ben und in einer auto­ma­ti­sier­ten Datei zu ver­ar­bei­ten oder einem Dienst­leis­tungs­re­chen­zen­trum zur wei­te­ren Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung zu über­tra­gen.
    (2) Der Steu­er­be­ra­ter ist berech­tigt, in Erfül­lung sei­ner Pflich­ten nach dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz einen Beauf­trag­ten für den Daten­schutz zu bestel­len. Sofern die­ser Beauf­trag­te für den Daten­schutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Ver­schwie­gen­heits­pflicht unter­liegt, hat der Steu­er­be­ra­ter dafür Sor­ge zu tra­gen, dass der Beauf­trag­te für den Daten­schutz sich mit Auf­nah­me sei­ner Tätig­keit zur Wah­rung des Daten­ge­heim­nis­ses ver­pflich­tet.
    (3) Soweit der Auf­trag­ge­ber dem Steu­er­be­ra­ter einen Tele­fax­an­schluss oder eine E‑Mail-Adres­se mit­teilt, erklärt er sich bis auf Wider­ruf oder aus­drück­li­che ander­wei­ti­ge Wei­sung damit ein­ver­stan­den, dass der Steu­er­be­ra­ter ihm ohne Ein­schrän­kun­gen über jene Kon­takt­da­ten man­dats­be­zo­ge­ne Infor­ma­tio­nen zusen­det. Der Auf­trag­ge­ber sichert zu, dass nur er oder von ihm beauf­trag­te Per­so­nen Zugriff auf das Emp­fangs-/Sen­de­ge­rät bzw. den E‑Mail-Account haben und dass er dor­ti­ge Sen­dungs­ein­gän­ge regel­mä­ßig über­prüft. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Steu­er­be­ra­ter dar­auf hin­zu­wei­sen, wenn Ein­schrän­kun­gen bestehen, etwa das Emp­fangs-/Sen­de­ge­rät bzw. der E‑Mail-Account nur unre­gel­mä­ßig auf Sen­dungs­ein­gän­ge über­prüft wird oder Ein­sen­dun­gen nur nach vor­he­ri­ger Ankün­di­gung gewünscht wer­den. Der Steu­er­be­ra­ter über­nimmt kei­ne Haf­tung für die Sicher­heit der mit unver­schlüs­sel­ten E‑Mails über­mit­tel­ten Daten und Infor­ma­tio­nen und haf­tet auch nicht für die dem Auf­trag­ge­ber die­s­er­halb ggf. ent­ste­hen­den Schä­den. Soweit der Auf­trag­ge­ber zum Ein­satz von Signa­tur­ver­fah­ren und Ver­schlüs­se­lungs­ver­fah­ren die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen besitzt und deren Ein­satz wünscht, teilt er dies dem Steu­er­be­ra­ter recht­zei­tig mit; damit ein­her­ge­hen­de Kos­ten des Steu­er­be­ra­ters (bspw. zur Anschaf­fung und Ein­rich­tung not­wen­di­ger Soft- bzw. Hard­ware) trägt der Auf­trag­ge­ber.

  5. Män­gel­be­sei­ti­gung
    (1) Der Auf­trag­ge­ber hat Anspruch auf Besei­ti­gung etwai­ger Män­gel. Dem Steu­er­be­ra­ter ist Gele­gen­heit zur Nach­bes­se­rung zu geben. Der Auf­trag­ge­ber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Man­dat um einen Dienst­ver­trag i. S. d. §§ 611, 675 BGB han­delt –, die Nach­bes­se­rung durch den Steu­er­be­ra­ter abzu­leh­nen, wenn das Man­dat durch den Auf­trag­ge­ber been­det und der Man­gel erst nach wirk­sa­mer Been­di­gung des Man­dats fest­ge­stellt wird.
    (2) Besei­tigt der Steu­er­be­ra­ter die gel­tend gemach­ten Män­gel nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist oder lehnt er die Män­gel­be­sei­ti­gung ab, so kann der Auf­trag­ge­ber auf Kos­ten des Steu­er­be­ra­ters die Män­gel durch einen ande­ren Steu­er­be­ra­ter besei­ti­gen las­sen bzw. nach sei­ner Wahl Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­trags ver­lan­gen.
    (3) Offen­ba­re Unrich­tig­kei­ten (z. B. Schreib­feh­ler, Rechen­feh­ler) kön­nen vom Steu­er­be­ra­ter jeder­zeit, auch Drit­ten gegen­über, berich­tigt wer­den. Sons­ti­ge Män­gel darf der Steu­er­be­ra­ter Drit­ten gegen­über mit Ein­wil­li­gung des Auf­trag­ge­bers berich­ti­gen. Die Ein­wil­li­gung ist nicht erfor­der­lich, wenn berech­tig­te Inter­es­sen des Steu­er­be­ra­ters den Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers vor­ge­hen.

  6. Haf­tung
    (1) Die Haf­tung des Steu­er­be­ra­ters und sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen für einen Scha­den, der aus einer oder – bei ein­heit­li­cher Scha­dens­fol­ge – aus meh­re­ren Pflicht­ver­let­zun­gen anläss­lich der Erfül­lung eines Auf­trags resul­tiert, wird auf 1.000.000,00 € (in Wor­ten: eine Mil­li­on €) begrenzt. Die Haf­tungs­be­gren­zung bezieht sich allein auf Fahr­läs­sig­keit. Die Haf­tung für Vor­satz bleibt inso­weit unbe­rührt. Von der Haf­tungs­be­gren­zung aus­ge­nom­men sind Haf­tungs­an­sprü­che für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit. Die Haf­tungs­be­gren­zung gilt für die gesam­te Tätig­keit des Steu­er­be­ra­ters für den Auf­trag­ge­ber, also ins­be­son­de­re auch für eine Aus­wei­tung des Auf­trags­in­halts; einer erneu­ten Ver­ein­ba­rung der Haf­tungs­be­gren­zung bedarf es inso­weit nicht. Die Haf­tungs­be­gren­zung gilt auch bei Bil­dung einer Sozietät/Partnerschaft und Über­nah­me des Auf­trags durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft ein­tre­ten­de Sozien/Partner. Die Haf­tungs­be­gren­zung gilt fer­ner auch gegen­über Drit­ten, soweit die­se in den Schutz­be­reich des Man­dats­ver­hält­nis­ses fal­len; § 334 BGB wird inso­weit aus­drück­lich nicht abbe­dun­gen. Ein­zel­ver­trag­li­che Haf­tungs­be­gren­zungs­ver­ein­ba­run­gen gehen die­ser Rege­lung vor, las­sen die Wirk­sam­keit die­ser Rege­lung jedoch – soweit nicht aus­drück­lich anders gere­gelt – unbe­rührt.
    (2) Die Haf­tungs­be­gren­zung gilt, wenn ent­spre­chend hoher Ver­si­che­rungs­schutz bestan­den hat, rück­wir­kend von Beginn des Man­dats­ver­hält­nis­ses bzw. dem Zeit­punkt der Höher­ver­si­che­rung an und erstreckt sich, wenn der Auf­trags­um­fang nach­träg­lich geän­dert oder erwei­tert wird, auch auf die­se Fäl­le.

  7. Pflich­ten des Auf­trag­ge­bers; unter­las­se­ne Mit­wir­kung und Annah­me­ver­zug des Auf­trag­ge­bers
    (1) Der Auf­trag­ge­ber ist zur Mit­wir­kung ver­pflich­tet, soweit es zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erle­di­gung des Auf­trags erfor­der­lich ist. Ins­be­son­de­re hat er dem Steu­er­be­ra­ter unauf­ge­for­dert alle für die Aus­füh­rung des Auf­trags not­wen­di­gen Unter­la­gen voll­stän­dig und so recht­zei­tig zu über­ge­ben, dass dem Steu­er­be­ra­ter eine ange­mes­se­ne Bear­bei­tungs­zeit zur Ver­fü­gung steht. Ent­spre­chen­des gilt für die Unter­rich­tung über alle Vor­gän­ge und Umstän­de, die für die Aus­füh­rung des Auf­trags von Bedeu­tung sein kön­nen. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, alle schrift­li­chen und münd­li­chen Mit­tei­lun­gen des Steu­er­be­ra­ters zur Kennt­nis zu neh­men und bei Zwei­fels­fra­gen Rück­spra­che zu hal­ten.
    (2) Der Auf­trag­ge­ber hat alles zu unter­las­sen, was die Unab­hän­gig­keit des Steu­er­be­ra­ters oder sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen beein­träch­ti­gen könn­te.
    (3) Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, Arbeits­er­geb­nis­se des Steu­er­be­ra­ters nur mit des­sen Ein­wil­li­gung wei­ter­zu­ge­ben, soweit sich nicht bereits aus dem Auf­trags­in­halt die Ein­wil­li­gung zur Wei­ter­ga­be an einen bestimm­ten Drit­ten ergibt.
    (4) Setzt der Steu­er­be­ra­ter beim Auf­trag­ge­ber in des­sen Räu­men Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­gram­me ein, so ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, den Hin­wei­sen des Steu­er­be­ra­ters zur Instal­la­ti­on und Anwen­dung der Pro­gram­me nach­zu­kom­men. Des Wei­te­ren ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, die Pro­gram­me nur in dem vom Steu­er­be­ra­ter vor­ge­schrie­be­nen Umfang zu nut­zen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nut­zung berech­tigt. Der Auf­trag­ge­ber darf die Pro­gram­me nicht ver­brei­ten. Der Steu­er­be­ra­ter bleibt Inha­ber der Nut­zungs­rech­te. Der Auf­trag­ge­ber hat alles zu unter­las­sen, was der Aus­übung der Nut­zungs­rech­te an den Pro­gram­men durch den Steu­er­be­ra­ter ent­ge­gen­steht.
    (5) Unter­lässt der Auf­trag­ge­ber eine ihm nach Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder ander­wei­tig oblie­gen­de Mit­wir­kung oder kommt er mit der Annah­me der vom Steu­er­be­ra­ter ange­bo­te­nen Leis­tung in Ver­zug, so ist der Steu­er­be­ra­ter berech­tigt, den Ver­trag frist­los zu kün­di­gen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3). Unbe­rührt bleibt der Anspruch des Steu­er­be­ra­ters auf Ersatz der ihm durch den Ver­zug oder die unter­las­se­ne Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers ent­stan­de­nen Mehr­auf­wen­dun­gen sowie des ver­ur­sach­ten Scha­dens, und zwar auch dann, wenn der Steu­er­be­ra­ter von dem Kün­di­gungs­recht kei­nen Gebrauch macht.

  8. Urhe­ber­rechts­schutz
    Die Leis­tun­gen des Steu­er­be­ra­ters stel­len des­sen geis­ti­ges Eigen­tum dar. Sie sind urhe­ber­recht­lich geschützt. Eine Wei­ter­ga­be von Arbeits­er­geb­nis­sen außer­halb der bestim­mungs­ge­mä­ßen Ver­wen­dung ist nur mit vor­he­ri­ger Zustim­mung des Steu­er­be­ra­ters in Text­form zuläs­sig.

  9. Ver­gü­tung, Vor­schuss und Auf­rech­nung
    (1) Die Ver­gü­tung (Gebüh­ren und Aus­la­gen­er­satz) des Steu­er­be­ra­ters für sei­ne Berufs­tä­tig­keit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV). Eine höhe­re oder nied­ri­ge­re als die gesetz­li­che Ver­gü­tung kann in Text­form ver­ein­bart wer­den. Die Ver­ein­ba­rung einer nied­ri­ge­ren Ver­gü­tung ist nur in außer­ge­richt­li­chen Ange­le­gen­hei­ten zuläs­sig. Sie muss in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu der Leis­tung, der Ver­ant­wor­tung und dem Haf­tungs­ri­si­ko des Steu­er­be­ra­ters ste­hen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
    (2) Für Tätig­kei­ten, die in der Ver­gü­tungs­ver­ord­nung kei­ne Rege­lung erfah­ren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung, ande­ren­falls die für die­se Tätig­keit vor­ge­se­he­ne gesetz­li­che Ver­gü­tung, ansons­ten die übli­che Ver­gü­tung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
    (3) Eine Auf­rech­nung gegen­über einem Ver­gü­tungs­an­spruch des Steu­er­be­ra­ters ist nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen zuläs­sig.
    (4) Für bereits ent­stan­de­ne und vor­aus­sicht­lich ent­ste­hen­de Gebüh­ren und Aus­la­gen kann der Steu­er­be­ra­ter einen Vor­schuss for­dern. Wird der ein­ge­for­der­te Vor­schuss nicht gezahlt, kann der Steu­er­be­ra­ter nach vor­he­ri­ger Ankün­di­gung sei­ne wei­te­re Tätig­keit für den Auf­trag­ge­ber ein­stel­len, bis der Vor­schuss ein­geht. Der Steu­er­be­ra­ter ist ver­pflich­tet, sei­ne Absicht, die Tätig­keit ein­zu­stel­len, dem Auf­trag­ge­ber recht­zei­tig bekannt­zu­ge­ben, wenn dem Auf­trag­ge­ber Nach­tei­le aus einer Ein­stel­lung der Tätig­keit erwach­sen kön­nen.

  10. Been­di­gung des Ver­trags
    (1) Der Ver­trag endet mit Erfül­lung der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen, durch Ablauf der ver­ein­bar­ten Lauf­zeit oder durch Kün­di­gung. Der Ver­trag endet nicht durch den Tod, durch den Ein­tritt der Geschäfts­un­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers oder im Fal­le einer Gesell­schaft durch deren Auf­lö­sung.
    (2) Der Ver­trag kann – wenn und soweit er einen Dienst­ver­trag i. S. d. §§ 611, 675 BGB dar­stellt – von jedem Ver­trags­part­ner außer­or­dent­lich gekün­digt wer­den, es sei denn, es han­delt sich um ein Dienst­ver­hält­nis mit fes­ten Bezü­gen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kün­di­gung hat in Text­form zu erfol­gen. Soweit im Ein­zel­fall hier­von abge­wi­chen wer­den soll, bedarf es einer Ver­ein­ba­rung, die zwi­schen Steu­er­be­ra­ter und Auf­trag­ge­ber aus­zu­han­deln ist.
    (3) Bei Kün­di­gung des Ver­trags durch den Steu­er­be­ra­ter sind zur Ver­mei­dung von Rechts­nach­tei­len des Auf­trag­ge­bers in jedem Fall noch die­je­ni­gen Hand­lun­gen durch den Steu­er­be­ra­ter vor­zu­neh­men, die zumut­bar sind und kei­nen Auf­schub dul­den (z. B. Frist­ver­län­ge­rungs­an­trag bei dro­hen­dem Frist­ab­lauf).
    (4) Der Steu­er­be­ra­ter ist ver­pflich­tet, dem Auf­trag­ge­ber alles, was er zur Aus­füh­rung des Auf­trags erhält oder erhal­ten hat und was er aus der Geschäfts­be­sor­gung erlangt, her­aus­zu­ge­ben. Außer­dem ist der Steu­er­be­ra­ter ver­pflich­tet, dem Auf­trag­ge­ber auf Ver­lan­gen über den Stand der Ange­le­gen­heit Aus­kunft zu ertei­len und Rechen­schaft abzu­le­gen.
    (5) Mit Been­di­gung des Ver­trags hat der Auf­trag­ge­ber dem Steu­er­be­ra­ter die beim Auf­trag­ge­ber zur Aus­füh­rung des Auf­trags ein­ge­setz­ten Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­gram­me ein­schließ­lich ange­fer­tig­ter Kopi­en sowie sons­ti­ge Pro­gramm­un­ter­la­gen unver­züg­lich her­aus­zu­ge­ben bzw. sie von der Fest­plat­te zu löschen.
    (6) Nach Been­di­gung des Auf­trags­ver­hält­nis­ses sind die Unter­la­gen beim Steu­er­be­ra­ter abzu­ho­len.
    (7) Endet der Auf­trag vor sei­ner voll­stän­di­gen Aus­füh­rung, so rich­tet sich der Ver­gü­tungs­an­spruch des Steu­er­be­ra­ters nach dem Gesetz. Soweit im Ein­zel­fall hier­von abge­wi­chen wer­den soll, bedarf es einer geson­der­ten Ver­ein­ba­rung in Text­form.

  11. Auf­be­wah­rung, Her­aus­ga­be und Zurück­be­hal­tungs­recht in Bezug auf Arbeits­er­geb­nis­se und Unter­la­gen
    (1) Der Steu­er­be­ra­ter hat die Hand­ak­ten für die Dau­er von zehn Jah­ren nach Been­di­gung des Auf­trags auf­zu­be­wah­ren. Die­se Ver­pflich­tung erlischt jedoch schon vor Been­di­gung die­ses Zeit­raums, wenn der Steu­er­be­ra­ter den Auf­trag­ge­ber auf­ge­for­dert hat, die Hand­ak­ten in Emp­fang zu neh­men, und der Auf­trag­ge­ber die­ser Auf­for­de­rung bin­nen sechs Mona­ten, nach­dem er sie erhal­ten hat, nicht nach­ge­kom­men ist.
    (2) Hand­ak­ten i. S. v. Abs. 1 sind nur die Schrift­stü­cke, die der Steu­er­be­ra­ter aus Anlass sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit von dem Auf­trag­ge­ber oder für ihn erhal­ten hat, nicht aber der Brief­wech­sel zwi­schen dem Steu­er­be­ra­ter und sei­nem Auf­trag­ge­ber und für die Schrift­stü­cke, die die­ser bereits in Urschrift oder Abschrift erhal­ten hat, sowie für die zu inter­nen Zwe­cken gefer­tig­ten Arbeits­pa­pie­re (§ 66 Abs. 3 StBG).
    (3) Auf Anfor­de­rung des Auf­trag­ge­bers, spä­tes­tens aber nach Been­di­gung des Auf­trags, hat der Steu­er­be­ra­ter dem Auf­trag­ge­ber die Hand­ak­ten inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist her­aus­zu­ge­ben. Der Steu­er­be­ra­ter kann von Unter­la­gen, die er an den Auf­trag­ge­ber zurück­gibt, Abschrif­ten oder Foto­ko­pi­en anfer­ti­gen und zurück­be­hal­ten.
    (4) Der Steu­er­be­ra­ter kann die Her­aus­ga­be der Hand­ak­ten ver­wei­gern, bis er wegen sei­ner Gebüh­ren und Aus­la­gen befrie­digt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vor­ent­hal­tung der Hand­ak­ten und der ein­zel­nen Schrift­stü­cke nach den Umstän­den unan­ge­mes­sen wäre (§ 66 Abs. 2 Satz 2 StBerG).

  12. Sons­ti­ges
    Für den Auf­trag, sei­ne Aus­füh­rung und die sich hier­aus erge­ben­den Ansprü­che gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht. Erfül­lungs­ort ist der Wohn­sitz des Auf­trag­ge­bers, soweit er nicht Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, ansons­ten die beruf­li­che Nie­der­las­sung des Steu­er­be­ra­ters. Der Steu­er­be­ra­ter ist – nicht – bereit, an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men (§§ 36, 37 VSBG).

  13. Wirk­sam­keit bei Teil­nich­tig­keit
    Falls ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser Auf­trags­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den soll­ten, wird die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen dadurch nicht berührt. Die unwirk­sa­me Bestim­mung ist durch eine gül­ti­ge zu erset­zen, die dem ange­streb­ten Ziel mög­lichst nahe kommt.

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